§82b – Betriebsanlagenprüfung

Die wiederkehrende Betriebsanlagenprüfung nach §82b GewO 1994

Alle unsere Mitarbeiter sind geeignete und fachkundige Betriebsangehörige, die für eine Überprüfung nach §82b GewO 1994 die fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen mitbringen.

Als bei der Wirtschaftskammer gelisteter Berater und Experte im Bereich Betriebsanlagenrecht können wir Sie bei Ihrem Vorhaben der Betriebsanlagenüberprüfung professionell unterstützen.

Auszug aus der GewO 1994:

„… der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage hat diese regelmäßig wiederkehrend zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbescheid und den sonst für die Anlage geltenden gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Sofern im Genehmigungsbescheid oder in den genannten sonstigen Vorschriften nichts Anderes bestimmt ist, betragen die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen sechs Jahre für die unter § 359b fallenden Anlagen und fünf Jahre für sonstige genehmigte Anlagen…“

 

 

 

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